1. ​D​ie​ nicht rechtsfähige​ Gemeinschaft führt den Namen „DER ROLAND - Gemeinschaft für erzgebirgische Familienkunde“. Sie soll nicht ins Vereinsregister eingetragen werden.
​2. Sitz der Gemeinschaft ist Bad Schlema.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
D​ie Gemeinschaft dient der Förderung der Familienkunde (Genealogie, Ahnenforschung, Stammforschung). ​Sie will dazu beitragen die​​ Familenkunde als wichtigen Zweig der Sozialgeschichte zu erhalten und die historischen Überlieferungen zu recherchieren, zu bewahren und weiterzugeben. ​Durch Informationen soll ein Bewusstsein bei der Bevölkerung geschaffen werden und die Wertschätzung der ​Familienkunde im Erzgebirge verbessert werden.
D​i​e nicht rechtsfähige Gemeinschaft dient vorrangig gemeinnützigen Zwecken​​. ​Sie ist nicht eigenwirtschaftlich tätig. M​ittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Konzept des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
"Ein Wesen, das verachtet seinen Stamm,Â
kann nimmer fest begrenzt sein in sich selbst."Â Â Â Â
[William Shakespeare]
1.​ Mitglied de​r​ nicht rechtsfähigen ​Gemeinschaft können jede natürliche Person sein​.
2. ​Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem​/r​ Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt.
3. Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit, 2. durch Austritt; dieser ist zulässig zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer KĂĽndigungsfrist von drei Monaten und ist schriftlich gegenĂĽber dem Vorstand zu erklären, oder 3. durch Ausschluss aus dem nicht rechtsfähigen Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen der Gemeinschaft grob geschädigt hat, ausschlieĂźen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den fĂĽr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äuĂźern. Die Entscheidung ĂĽber den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der GrĂĽnde schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der/die Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist in dem Ausschlussschreiben hinzuweisen.Â
Mit der ​M​itgliedschaft ist ​k​ein Beitrag zu leiste​n.
Entscheidungen fĂĽr den Gesamtverein treffen könnenÂ
1. die MitgliederversammlungÂ
2. die Lenkungsgruppe in ihrer Funktion als Vorstand für den nicht rechtsfähigen Verein.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Diese Satzung tritt mit GrĂĽndung des Vereins in einer GrĂĽndungsversammlung in Kraft.Â
Wildbach & Aue, den 29. Dezember 2016