Die Satzung
§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr
1. Die nicht rechtsfähige Gemeinschaft führt den Namen „DER ROLAND - Gemeinschaft für erzgebirgische Familienkunde“. Sie soll nicht ins Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz der Gemeinschaft ist Bad Schlema.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Gemeinschaft dient der Förderung der Familienkunde (Genealogie, Ahnenforschung, Stammforschung). Sie will dazu beitragen die Familenkunde als wichtigen Zweig der Sozialgeschichte zu erhalten und die historischen Überlieferungen zu recherchieren, zu bewahren und weiterzugeben. Durch Informationen soll ein Bewusstsein bei der Bevölkerung geschaffen werden und die Wertschätzung der Familienkunde im Erzgebirge verbessert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die nicht rechtsfähige Gemeinschaft dient vorrangig gemeinnützigen Zwecken. Sie ist nicht eigenwirtschaftlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Konzept des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
"Ein Wesen, das verachtet seinen Stamm,
kann nimmer fest begrenzt sein in sich selbst."
[William Shakespeare]
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der nicht rechtsfähigen Gemeinschaft können jede natürliche Person sein.
2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem/r Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt.
3. Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit, 2. durch Austritt; dieser ist zulässig zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, oder 3. durch Ausschluss aus dem nicht rechtsfähigen Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen der Gemeinschaft grob geschädigt hat, ausschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der/die Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist in dem Ausschlussschreiben hinzuweisen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Mit der Mitgliedschaft ist kein Beitrag zu leisten.
§ 6 Entscheidungsstrukturen
Entscheidungen für den Gesamtverein treffen können
1. die Mitgliederversammlung
2. die Lenkungsgruppe in ihrer Funktion als Vorstand für den nicht rechtsfähigen Verein.
§ 7 Satzungsänderung & Auflösung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Gründung des Vereins in einer Gründungsversammlung in Kraft.
Wildbach & Aue, den 29. Dezember 2016